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Spielapparatesteuersatzung

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hauneck am 23.03.2017 die folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung
über die Erhebung einer Steuer
auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
im Gebiet der Gemeinde Hauneck

 

§ 1
Steuererhebung

Die Gemeinde Hauneck erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufge-führten Besteuerungstatbestände.


§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
1. die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
2. das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.
(3) Als Spielgeräte gelten auch
1. Personal Computer, soweit sie in Spielhallen aufgestellt sind und das Spielen am Einzelgerät oder kabelgebunden und nicht kabelgebunden mit anderen Geräten oder im Internet ermöglichen.


§ 3
Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich
1. zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
2. zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

 

§ 4
Steuersätze

(1) Die Steuer beträgt

zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:
je angefangenem Kalendermonat und Gerät
1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. der Bruttokasse,

2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 15 v.H. der Bruttokasse,

3. Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 5 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

  • a) in Spielhallen 80,00 Euro,
  • b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 80,00 Euro,

4. für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 30 v.H. der Bruttokasse,

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 50,00 Euro.

(2) Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.
(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Gemeindevorstand die Bruttokasse.


§ 5
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.


§ 6
Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

  • a) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,
  • b) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen

unverzüglich der Gemeinde - Finanzabteilung - mitzuteilen.


§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im
Gebiet der Gemeinde Hauneck betriebenen Geräte mit Gewinnmöglichkeit manipulations-
und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen
werden kann.
Das Gleiche gilt für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit.

(2) Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Hat der Steuerschuldner seine Tätigkeit
nur in einem Teil des Besteuerungszeitraumes ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle
des Kalendervierteljahres.

(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemein-dekasse zu entrichten. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklä-rung bei der Gemeinde eingegangen ist.

(4) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(5) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 3 Zähl-werk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben min-destens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdru-ckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nach-kommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.


§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Gemeinde - Finanzabteilung - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäfts-unterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.


§ 9
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.


§ 10
Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Gemein-devorstand durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Sat-zung mitzuteilen.


§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Hauneck über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 06.03.2008 außer Kraft.

 

Kontakt

Gemeindeverwaltung Hauneck

Hersfelder Str. 14

36282 Hauneck

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