Satzung
über die Benutzung sowie die Gebühren für die
Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Hauneck
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hauneck hat in ihrer Sitzung am 31. Januar 2007 die 2. Änderung der Satzung über die Benutzung sowie die Gebühren für die Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Hauneck beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I. S. 666, 669),
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz von 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434).
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck in seiner Sitzung vom 18.02.2014 folgende Benutzungsordnung für die Gemeinschaftshäuser der Gemeinde Hauneck beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Gemeinschaftshäuser im Sinne dieser Benutzerordnung sind:
- das Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Bodes
- das Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Eitra
- das Dorfgemeinschaftshaus mit Schlachtraum im Ortsteil Fischbach
- das Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Oberhaun
- das Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Rotensee
- das Bürgerhaus mit Kegelbahn im Ortsteil Unterhaun
§ 2
Kreis der Nutzungsberechtigten
Die Gemeinschaftshäuser und ihre Einrichtungen stehen jedermann, insbesondere den nach § 20 HGO Berechtigten, für alle Veranstaltungen, die gemeinnützigen, kulturellen, jugendpflegerischen, kommunalen, staatsbürgerlichen oder gesellschaftlichen Zwecken dienen, zur Verfügung.
§ 3
Überlassung der Räume
(1) Die Gemeinschaftshäuser und ihre Einrichtungen werden von dem Gemeindevorstand der
Gemeinde Hauneck verwaltet.
(2) Die Räume der gemeindlichen Gemeinschaftshäuser werden nach der Reihenfolge der Anmeldungen überlassen.
(3) Fällt eine angemeldete Veranstaltung aus, so muß dies dem Hausmeister unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage vorher, bekannt gegeben werden. Andernfalls haftet der Antragsteller für entstehende Kosten oder Einnahmeausfälle.
§ 4
Allgemeine Richtlinien für die Benutzung
Für jedes Gemeinschaftshaus wird eine Hausordnung erstellt, zu deren Einhaltung sich der Benutzer verpflichtet. Darüber hinaus sind folgende Ordnungsbestimmungen zu beachten:
a) In den Dorfgemeinschaftshäusern Bodes, Eitra, Fischbach, Oberhaun und Rotensee können Speisen und Getränke
selbst gestellt werden.
b) In dem Bürgerhaus Unterhaun können Speisen und Getränke selbst gestellt werden. Ausgenommen ist der Verzehr von
Getränken in der Kegelstube, die grundsätzlich von dem Hausmeister gekauft werden müssen.
Der Preis ist jährlich mit dem Gemeindevorstand abzustimmen.
c) Werden bei öffentlichen Veranstaltungen Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, hat der
Benutzer die erforderliche Ausschankerlaubnis einzuholen.
d) Für öffentliche Tanzveranstaltungen und Sperrstundenverkürzungen sind gegebenenfalls die erforderlichen
behördlichen Genehmigungen einzuholen.
e) Der Benutzer ist für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verantwortlich.
f) Der Benutzer hat seine steuerlichen Verpflichtungen einzuhalten.
g) Der Benutzer haftet für alle aus der Benutzung entstandenen Schäden an Gebäuden, Geräten, dem Mobiliar und
sonstiger Einrichtung.
h) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die Gemeinde Hauneck durch den Benutzer oder Dritte sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Gemeinde selbst kann ein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden.
i) Auf die Einhaltung der Unfallverhütungs- und Brandschutzbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen.
j) Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass die Feuerwehreinfahrten bzw. Feuerwehrausfahrten und die Flucht- und
Rettungswege frei
§ 5
Benutzung von Räumlichkeiten bei Familienfeiern und
sonstigen privaten Anlässen
(1) Bei Familienfeiern und sonstigen privaten Anlässen, bei denen Räume eines Gemeinschaftshauses gemietet werden, steht die Küche mit ihren Einrichtungen ebenfalls zur Verfügung.
(2) Das lt. Verzeichnis vorhandene Kücheninventar wird am Tage vor der Feier vom Hausmeister übergeben. Spätestens einen Tag nach der Feier werden die benutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen wieder von dem Hausmeister übernommen.
(3) Beschädigtes oder fehlendes Inventar ist von dem Benutzer zu ersetzen. Das gleiche gilt für angerichtete Schäden in den benutzen Räumen.
(4) Die Schlüssel für die angemieteten Räume werden vom Hausmeister ausgehändigt und sind ihm wieder zurückzugeben. Der Benutzer haftet dafür, daß die Räume, insbesondere die Eingänge, während seiner Abwesenheit verschlossen sind.
§ 6
Übertragung des Benutzungsrechts
Der Benutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung des Gemeinschaftshauses oder seiner Einrichtungen auf andere Personen oder Vereinigungen zu übertragen.
§ 7
Reinigung
(1) Dem Benutzer werden die Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand übergeben. Der Benutzer verpflichtet sich, die Räume und Einrichtungen nach der Veranstaltung so zu übergeben, wie er sie vorgefunden hat.
(2) Ist die Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, zahlt der Benutzer eine Reinigungsentschädigung.
§ 8
Benutzung der Kegelbahn
(1) Die Kegelbahn darf nur in vorschriftsmäßigen Kegelschuhen mit heller Sohle betreten werden. Im Kegelraum darf sich stets nur ein Kegler pro Bahn aufhalten. Die Verbindungstüren vom Kegleraufenthaltsraum zum Bahnraum sind geschlossen zu halten.
(2) Vor Beginn bzw. nach Schluß des Kegelns hat der Hausmeister auf Veranlassung des Benutzers zu prüfen, ob sich
a) die Kegelbahn,
b) der Betriebsautomat einschl. Kasse
c) der Totalisator
in betriebsfähigem Zustand befinden. Etwaige festgestellte bzw. aufgetretene Mängel sind unverzüglich dem Eigentümer oder seinem Beauftragten zu melden.
(3) Treten während des Kegelns Störungen an der Anlage ein, so ist der Benutzer verpflichtet, das Kegeln sofort einzustellen. Andernfalls haftet der Benutzer für den Schaden.
(4) Das Benutzerentgelt für das Kegeln ist über die Geldeinwurfkassette oder durch Abschluß
entsprechender Verträge zu entrichten.
(5) Alle Kegler haben sich in das Kegelbuch einzutragen.
(6) Bei Zuwiderhandlung oder mutwilliger Beschädigung der Einrichtung macht sich der Benutzer schadenersatzpflichtig.
(7) Die Höhe des Entgelts für die Benutzung der Kegelbahn richtet sich nach der jeweils gültigen „Tarifordnung“ der Gemeinde Hauneck.
§ 9
Ausschluß von der Benutzung
(1) Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen diese Benutzungsordnung hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Hauneck das Recht, den Benutzer eines Gemeinschaftshauses ganz oder teilweise von der Benutzung auszuschließen.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Benutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
§ 10
Benutzungsgebühren
Nach § 7 sind nachfolgende Entgelte/Gebühren zu erheben:
H (Hauneck) Veranstalter und Benutzer sind mit Hauptwohnung in der Gemeinde Hauneck wohnhaft
F (Fremd) Veranstalter und Benutzer sind außerhalb der Gemeinde Hauneck wohnhaft
V (Vereine) Benutzung zu kulturellen Veranstaltungen - Vereine usw.
a) DGH Bodes
Küche mit beiden Gemeinschaftsräumen | halbtägig | eintägig | jeder weitere Tag |
H | 35,00 € | 59,00 € | 29,50 € |
F | 47,00 € | 70,00 € | 41,00 € |
V | nicht vorgesehen | 29,50 € | 24,00 € |
b) DGH Eitra
Küche mit kleinem Gemeinschaftsraum | halbtägig | eintägig | jeder weitere Tag |
H | 12,00 € | 20,00 € | 10,00 € |
F | 16,00 € | 24,00 € | 14,00 € |
Küche mit kleinem Gemeinschafts- und Mehrzweckraum | |||
H | 41,00 € | 68,00 € | 34,00 € |
F | 54,00 € | 82,00 € | 48,00 € |
V | 34,00 € | 27,00 € | |
Küche mit kl. Gemeinschafts-, Mehrzweck- und Vereinsraum | |||
H | 48,00 € | 80,00 € | 40,00 € |
F | 64,00 € | 96,00 € | 56,00 € |
V | 40,00 € | 32,00 € |
c) DGH Fischbach
Küche mit Gemeinschaftsraum |
halbtägig | eintägig | jeder weitere Tag |
H | 19,00 € | 31,00 € | 15,50 € |
F | 25,00 € | 37,00 € | 22,00 € |
V | 15,50 € | 12,00 € |
d) DGH Oberhaun
Küche mit Mehrzweckraum | halbtägig | eintägig | jeder weitere Tag |
H | 28,00 € | 47,00 € | 23,50 € |
F | 38,00 € | 56,00 € | 33,00 € |
V | 23,50 € | 19,00 € | |
Küche mit Mehrzweck- und Jugendraum | |||
H | 33,00 € | 55,00 € | 27,50 € |
F | 44,00 € | 66,00 € | 38,50 € |
V | 27,50 € | 22,00 € |
e) DGH Rotensee
Küche mit Mehrzweckraum | halbtägig | eintägig | jeder weitere Tag |
H | 29,00 € | 48,00 € | 24,00 € |
F | 38,00 € | 58,00 € | 34,00 € |
V | 24,00 € | 19,00€ |
f) Bürgerhaus Unterhaun
Küche mit Club-, Jugend-, und Gemeinschaftsraum | halbtägig | eintägig | jeder weitere Tag |
H | 67,00 € | 111,- € | 55,50 € |
F | 89,00 € | 133,- € | 78,00 € |
V | 55,50 € | 44,00 € |
g) für die Benutzung des Schlachtraumes im Dorfgemeinschaftshaus Fischbach
H | F | |
Schlachten einer Schweines | 21,00 € | 26,00 € |
Schlachten von zwei |
31,00 € | 41,00 € |
Schlachten eines Rindes | 21,00 € | 26,00 € |
h) für die Benutzung der Gefrieranlage im Dorfgemeinschaftshaus Fischbach
- Miete je Gefrierfach jährlich 21,00 EURO
- Strom-, Unterhaltungs- und Erhaltungskosten jährlich pauschal 31,00 EURO
- Erwerb eines Gefrierfaches
Der Erwerb soll den Einwohnern des Ortsteiles Fischbach vorbehalten bleiben 154,00 EURO
i) für die Benutzung des Kühlraumes im Dorfgemeinschaftshaus Fischbach
1. Tag |
jeder |
|
H | 2,00 € | 3,00 € |
F | 1,50 € | 2,00 € |
j) Bei Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen von besonderer Art und über einen
längeren Zeitraum kann mit dem Gemeindevorstand eine Pauschale vereinbart werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 23.09.1986 mit den Änderungen vom 12.01.1988, 16.06.1992, 21.12.1995 und 22.10.1998
außer Kraft.
Die vorstehende Satzung über die Benutzung wowie die Gebühren für die Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinde Hauneck enthält folgende Änderungen:
- 1. Änderung vom 15.12.2005, in Kraft getreten am 01.01.2006
- 2. Änderung vom 31.01.2007, in Kraft getreten rückwirkend zúm 01.01.2007
- 3. Änderung vom 18.02.2014, in Kraft getreten am 01.03.2014