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Hundesteuersatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hauneck am 15.12.2011 die folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

im Gebiet der

Gemeinde Hauneck

 

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

 

§ 2

Steuerpflicht und Haftung

(1)  Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

 

(2)  Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.

 

Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

 

(3)  Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

 

(4)  Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

 

§ 3

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1)  Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

 

(2)  Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung gilt mit dem Ablauf des Kalendermonats als beendet, in dem die Meldung nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt.

 

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1)  Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(2)  Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

 

§ 5

Steuersatz

(1)  Die Steuer beträgt jährlich

  •        für den ersten Hund                                                60,00 Euro,
  •        für den zweiten Hund                                              90,00 Euro,
  •        für jeden dritten und jeden weiteren Hund            120,00 Euro.

 

(2)  Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 

 

(3) Für einen gefährlichen Hund nach § 5 Abs. 4, für den die Steuerpflicht nach dem 31.12.2011 entsteht, beträgt die Steuer abweichend von Abs. 1 jährlich 600,-- €.

 

(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde, deren Rassen und Gruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

§ 6

Steuerbefreiungen

(1)  Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.

 

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", „G“ oder "H" besitzen.

 

(2)  Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

 

       1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in  den Haushalt

           aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die

           Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

 

       2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen

           Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen  

           zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung

 

            - von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden

              verwendet werden,

            - von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben.

 

§ 7

Steuerermäßigung

(1)  Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

 

(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 zu ermäßigen.

 

(3) Für Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und diesen einkommens- und vermögensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer für den ersten Hund auf 50 v. H. des Steuersatzes ermäßigt.

 

§ 8

Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

 

1.    die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

 

2.    die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

 

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

(1)  Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

(2)  Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen in vierteljährlichen Beträgen jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November eines Kalenderjahres fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch zum 01. Juli eines Kalenderjahres als Jahresbetrag entrichtet werden.

 

§ 10

Meldepflicht

(1)  Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

 

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

 

(3)  Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

 

§ 11

Hundesteuermarken

(1)  Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.

 

(2)  Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
 

(3)  Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

 

(4)  Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben.

 

(5)  Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

 

§ 12

Datenschutz 

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten -gem. Artikel 15 DSGVO i.V.m. § 33 HDSIG- durch die Gemeinde Hauneck – Steueramt – zulässig:

 

     Personenbezogene Daten werden erhoben über

 

  • Name, Vorname(n),
  • Hunderasse der gehaltenen Hunde.
  • Anzahl der gehaltenen Hunde,
  • Bankverbindung,
  • Daten über Heirat bzw. Daten über den Wohnungseinzug,
  • Geburtsdatum,
  • Anschrift,

 

    durch Erhebung bei den Steuerpflichtigen und Mitteilung bzw. Übermittlung von

 

  • Polizeidienststellen,
  • anderen Behörden.
  • Grundstückseigentümern,
  • Allgemeine Anzeigern,
  • Bundeszentralregister,
  • Tierschutzvereinen,
  • Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,
  • Gemeindekassen,
  • Einwohnermeldeämtern,
  • Sozialämtern
  • Ordnungsämtern
  • Strafverfolgungsbehörden,

 

(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Erhebung der Hundesteuer weiterverarbeitet oder an andere öffentliche Stellen übermittelt werden.

 

§ 13

Steueraufsicht

(1) Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

 

(2)  Die Gemeinde ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

 

(3) Der Gemeindevorstand kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.

 

§ 14

Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

 

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 05.09.2001 in der Fassung vom 01.01.2010 außer Kraft.

 

Die vorstehende Hundesteuersatzung enthält folgende Änderungen:

  • 1. Änderung der Hundesteuersatzung, in Kraft getreten am 01.01.2022

 

Kontakt

Gemeindeverwaltung Hauneck

Hersfelder Str. 14

36282 Hauneck

Telefon: 06621 5060 - 0

Telefax: 06621 50 60 - 30

  E-Mail:

 

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