Satzung der Gemeinde Hauneck
über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Stellplatz- und Ablösesatzung


Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I 2000 Seite 2) - sowie der §§ 50, 87 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 20.12.1993 (GVBl. I Seite 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I Seite 562, 567) - hat die Gemeinde¬vertretung der Gemeinde Hauneck in der Sitzung am 15. November 2001 die nachstehende Satzung be¬schlossen:

 

§ 1
Stellplatzpflicht

(1) Für das Gebiet der Gemeinde Hauneck wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze).

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.

(3) Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können.

(4) Für das Gebiet der Gemeinde Hauneck wird bestimmt, dass die Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Gemeinde einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung).

Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus § 5.


§ 2
Gestaltung und Lage der Stellplätze

(1) Sofern Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, welche gemäß § 8 a Bundesnaturschutzgesetz die grünordnerischen Belange bereits abschließend berücksichtigen, nicht entgegenstehen, gilt folgendes:
 

  • a) Ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichen luft- und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen.
  • b) Zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Verbesserung der kleinklimatischen Bedingungen sind Stellplätze in kleinen Gruppen zusammenzufassen und mit geeigneten Bäumen und Sträuchern einzugrünen.

      Je angefangener 4 Stellplatzeinheiten ist mindestens ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm,   

      gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5,00 m² zu pflanzen und dauernd zu unter-halten. 

      Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen.

      Stellplätze mit mehr als 500 m² Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen  d

      den Stellplatzgruppen zu unterteilen, Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen.

  • c) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist – soweit es nicht ihrem Zweck widerspricht – auf mindestens 80 % ihrer Fläche mit einer mindestens 0,30 m starken Vegetationsschicht abzudecken, als Grünfläche anzulegen und

      dauerhaft zu unterhalten.

      Flache bzw. flachgeneigte (< 15 Grad) Dächer von Garagenanlagen über 100 m² Fläche sind mit einer mindestens 5 

      cm starken Vegetationsschicht abzudecken und in geeigneter Form zu begrünen.

(2) Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unterhalten. Stellplätze oder Garagen dürfen auch in zumutbarer Entfernung (höchstens 300 m Fußweg) vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, hergestellt werden.

Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden.
 

§ 3
Größe der Stellplätze,
Garagen und Abstellplätze

(1) Folgende Stellplatzgrößen werden festgesetzt:

1. Für einen Personenkraftwagen oder einen Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht oder einem Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder einem Anhänger 25 m²,
2. für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t Gesamtgewicht oder einem Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen 50 m²,

3. für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus 150 m²,

(3) Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen dürfen in der Regel nicht breiter als 6 m sein.

 

§ 4
Zahl der Stellplätze

Garagen und Abstellplätze für Fahrräder

(1) Die Zahl der Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zu dieser Satzung nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach dem tatsächlichen Bedarf. Die Richtwerte der Anlage zu dieser Satzung für vergleichbare Nutzungen sind dabei heranzuziehen.
Das gleiche gilt für die Bemessung der Zahl der notwendigen LKW-Stellplätze.

(2) Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.

Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.

(3) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.

(4) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen.


§ 5
Ablösebetrag

Für das Gebiet der Gemeinde Hauneck werden folgende Ablösungsbeträge festgelegt:

1. Für einen Personenkraftwagen oder einen Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht oder einen
Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder einen Anhänger - 2.050,00 EURO

 

2. für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit mehr als
10 Sitzplätzen - 3.600,00 EURO

3. für einen Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus -5.200,00 EURO


§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatz- und Ablösesatzung vom 09.11.1995 außer Kraft.